Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Prüfstelle.
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftragsgebers gelten nur, wenn sie von der Prüfstelle ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedinungen vor. 1
Die Angebote der Prüfstellen sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
Enthält eine Auftragsbestätigung der Prüfstellen Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Prüfstelle um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Die Prüfstelle verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
Die Prüfstelle kann zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Prüfstelle ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
Die Prüfstelle kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechende Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Prüfstellen Aufträge erteilen. Die Prüfstelle ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu wiedersprechen; in diesem Fall hat die Prüfstelle den Auftrag selbst durchzuführen.
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebene Briefe binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Prüfstelle innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
Die Prüfstelle hat seine Leistung mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299ABGB) zu erbringen.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Bei Verzug der Prüfstellen mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Prüfstelle unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Prüfstelle zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Ist die Prüfstelle zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiteres findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Prüfstelle erbrachten Leistungen zu honorieren.
Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchen Grunde auch immer, ist unzulässig.
Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind die von der Prüfstellen herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der Prüfstelle. Erfüllungsort für alle Außendienst - Tätigkeiten ist Österreich. Gesondert mit dem Auftraggeber können Auslandsprüftätigkeiten vereinbart werden.
Die Prüfstelle ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
Die Prüfstelle ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Prüfstelle berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Die Prüfstelle behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Prüfstelle zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die Prüfstelle ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachung über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der Prüfstelle anzugeben.
Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Prüfstelle Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der Prüfstellen genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Prüfstelle kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Prüfstelle vereinbart. (Handelsgericht Wien)
Punkte 1.b, 2.c, und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des Prüfstelle oder seiner Vertreter aus.
Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d und 3.e wird die Prüfstelle in der Verständigkeit hinweisen.
Punkte 4.a und 4.b gelten nicht.
Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.
Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 AGBG gilt.
Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Prüfstelle und für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, von der Prüfstelle anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der Prüfstellen stehen.
Die beiden Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
Punkt 10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtsstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.